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Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen
und Leistungen

    Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


    1. Gültigkeit

    Für sämtliche Verkäufe und Leistungen gelten ausnahmslos unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen - unseres Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für die Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung dieser Bedingungen bedarf.


    2. Vereinbarungen

    Für das Vertragsverhältnis der Parteien sind unsere Bestätigungsschreiben und unsere Geschäftsbedingungen maßgeblich. Es wird vermutet, dass mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen nicht getroffen wurden.


    3. Preise

    Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein. Die mögliche Preiserhöhung wird dabei auf den am Markt durchgesetzten Preis beschränkt.

    Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, behalten wir uns das Recht auf Preisänderung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt und wenn sich in diesem Zeitraum die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Faktoren geändert haben.


    4. Lieferfristen

    Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben; sie sind aber nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

    Kommen wir in Lieferverzug und haben wir eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

    Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzuges sind mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen.

    Teillieferungen sind zulässig.


    5. Gefahrübergang

    Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, geht die Gefahr spätestens in dem Augenblick über, in dem sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle - vorausgesetzt es ist eine befestigte Zufahrt - auf dem Wagen zur Verfügung steht.

    Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Für etwaige Wartezeiten werden wir angemessen entschädigt.

    Verlangt der Kunde gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Mit der Übernahme solcher Arbeiten wird der Gefahrübergang nicht verlagert.


    6. Versandkosten

    Ware gelangt auf Rechnung des Kunden zum Versand. Fehlen Vereinbarungen, erfolgt der Versand stets nach unserem besten Ermessen. Eine Haftung für billigste Beförderung wird dabei nicht übernommen. Bei Anlieferung von Transportgestellen bleiben die Gestelle unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die Gestelle unverzüglich zu entladen und zurückzugeben.


    7. Zahlungsbedingungen

    Vereinbarte Skontoabzüge sind grundsätzlich nur zulässig, sofern sonst keine Zahlungsrückstände bestehen.

    Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben, mindestens jedoch in Höhe von 10% p.a. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass kein Zinsschaden oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Uns bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein über 10% p.a. hinausgehender Zinsschaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben im übrigen vorbehalten.

    Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


    8. Sicherheitseinbehalt

    Ein etwaig vereinbarter Sicherheitseinbehalt kann von uns durch Bürgschaft abgelöst werden.


    9. Haftung bei Sachmängeln

    Unter Abänderung der gesetzlichen Ansprüche haften wir bei berechtigten Sachmängelrügen wie folgt:

    (1) Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
    (2) Es stehen uns 3 Versuche zu, den Mangel entsprechend vorstehender Ziffer (1) zu beseitigen. Schlägt dies fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu. Befindet sich die Ware zum Zeitpunkt der Nacherfüllung nicht mehr am vereinbarten Lieferort, tragen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur bis zu der Höhe, in der sie bei der Nacherfüllung am Lieferort entstanden wären. Darüber hinausgehende Mehrkosten trägt der Kunde. Schadensersatz-ansprüche sind jedoch ausgeschlossen, soweit gem. Ziffer 11. nicht gehaftet wird.

    (3) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware bzw. die erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB). Wir haften nur für solche Sachmängel, die bereits zur Zeit des Gefahrübergangs vorhanden sind. Als Mängel gelten dabei nicht durch die Herstellung bedingte Abweichungen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen.
    (4) Die Sachmängelgewährleistung ist in Bezug auf die Lieferung von Fremdfabrikaten an Unternehmen wird von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Fremdfabrikanten abhängig gemacht, sofern diese aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten nicht unzumutbar ist. Wir treten dafür schon jetzt die uns zustehenden Ansprüche gegenüber den Lieferanten der Fabrikate an den Unternehmer ab.
    (5) Die Verjährungsfrist bei Sachmängeln beträgt ein Jahr, soweit sie nicht zwingend nach dem Gesetz fünf Jahre beträgt.


    10. Zusicherung

    Alle Angaben beruhen auf technischen und physikalischen Daten und Werten. Sie stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar. Das Gleiche gilt für Katalogdaten.


    11. Haftung

    Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfülllungsgehilfen beruhen, ebenso nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob-fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    Das Recht des Kunden, bei einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes besteht, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.


    12. Höhere Gewalt

    Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung) berechtigen beide Vertragsteile zur ganzen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeit.


    13. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum.

    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte zu sichern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

    Der Kunde tritt seine Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung bis auf Widerruf berechtigt.

    Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, gelten wir als Hersteller und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Kunde bei der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neugeschaffenen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die Regeln bei einer Weiterveräußerung gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware entsprechend.

    Von etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an uns allein oder gemeinsam mit anderen gehörende Ware sind wir vom Kunden unverzüglich zu unterrichten.

    Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


    14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort

    Es gilt unter Abbedingung des UN-Kaufrechts deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Kiel. Alleiniger Gerichtsstand ist ebenfalls Kiel, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.


    15. Salvatorische Klausel

    Durch die eventuelle Unwirksamkeit einer Bestimmung bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

    Stand 12/2007